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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNGEN VON WAREN UND FÜR DIENSTLEISTUNGEN DER ENDRESS+HAUSER GESELLSCHAFTEN (1) IN DER SCHWEIZ („AGB“)
1 GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten für alle Lieferungen von Waren und Werken (nachfolgend einheitlich mit „Waren“ bezeichnet) und von vertraglichen Dienstleistungen („Dienstleistungen“) der Endress+Hauser Gruppengesellschaften (2) in der Schweiz, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Zusätzlich zu diesen AGB können schriftlich vereinbarte Sonderbedingungen zur Anwendung gelangen (z.B. für Software oder spezifische Dienstleistungen).
Wir können diese AGB jederzeit einseitig mit Wirkung für die Zukunft abändern. Die jeweils aktuelle Version publizieren wir auf unserer Webseite (siehe: www.truedyne.com).
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
Benachrichtigungen via Fax oder E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis im Sinne dieser AGB.
2 ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS
Unsere Angebote sind widerruflich und unverbindlich. Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen des Kunden sind für den Kunden während 15 Tagen, gerechnet ab Zugang der Bestellung bei uns, verbindlich.
Verträge unter diesen AGB kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung zustande.
Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nicht verbindlich, es sei denn, dies wird schriftlich von uns bestätigt.
Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
3 LIEFERUNG
3.1 LIEFERFRIST
Lieferfristen und -daten sowie von uns mitgeteilte Lieferverzögerungen sind Schätzungen ohne Rechtsverbindlichkeit; vorbehalten bleibt eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist („vereinbarte Lieferfrist“). Entsprechend geben Lieferverzögerungen dem Kunden – unter Vorbehalt Höherer Gewalt gemäss Ziffer 12 – kein Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche oder Gestaltungsrechte.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und Vorliegen der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie des Zahlungseingangs einer vereinbarten Anzahlung. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Waren oder Dienstleistungen fristgerecht angeboten oder geliefert werden (siehe unter Ziffer 4).
Änderungswünsche des Kunden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. In jedem Fall verlängern sie die Lieferfrist angemessen, bis wir deren Durchführbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben notwendig ist.
3.2 VERSPÄTETE LIEFERUNG
Sind wir im Falle einer vereinbarten Lieferfrist im Lieferverzug, ist unsere Haftung auf max. 0,5 % des Wertes der verspätet gelieferten Waren oder Dienstleistungen, pro vollendete Woche begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung auf insgesamt max. 5 % des Wertes der verspätet gelieferten Waren oder Dienstleistungen begrenzt. Lieferverzug setzt eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus.
Kann eine vereinbarte Lieferfrist ohne unser Fehlverhalten nicht eingehalten werden, so haben wir das Recht, die Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden zu lagern. Nach unbenütztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern der Kunde für die Verspätung einzustehen hat, Schadenersatz zu verlangen.
Der Kunde befindet sich im Annahmeverzug, wenn er ohne triftigen Grund die Waren oder Dienstleistungen nicht akzeptiert, zurückweist, oder die Lieferung verhindert oder sonst wie behindert. Diesfalls sind wir wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auf Kosten des Kunden erneut zu liefern. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
3.3 TEILLIEFERUNG
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4 VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
In der Regel erfolgt die Lieferung basierend auf den vereinbarten und in der Auftragsbestätigung definierten Lieferbedingungen (namentlich INCOTERM).
Falls keine spezifischen Lieferbedingungen vereinbart und von uns bestätigt wurden, geht die Gefahr auf den Kunden über und die Lieferung findet statt, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so-bald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben.
5 PREISE
Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, verstehen sich Preise ab unserem jeweiligen Auslieferungslager und insbesondere exklusiv Verpackung, Transportkosten, Versicherung, Ersatz- und Verschleissteile und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Angemessene Preis-erhöhungen können vorgenommen werden, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Material- und Arbeitskosten seit Auftragsbestätigung wesentlich erhöht haben.
6 ZAHLUNGEN
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Zahlungsfrist (Valuta der Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages auf unserem Konto) tritt ohne Weiteres Zahlungsverzug ein. Der Zahlungsverzug hat folgende Konsequenzen:
• Der Kunde schuldet die gesetzlichen Verzugs-zinsen, mindestens aber 5 Prozentpunkte p.a. über dem LIBOR. Zudem hat uns der Kunde alle mit dem Verzug verbundenen Kosten zu ersetzen, z.B. Mahnspesen und Anwaltskosten.
• Wir sind berechtigt, das Erbringen weiterer Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn kein Verzug, aber begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
• Wir sind berechtigt, vom betreffenden, als auch von jedem anderen noch nicht erfüllten Einzelgeschäft schriftlich zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen.
• Sämtliche noch nicht fälligen Rechnungen für Verträge, von denen wir nicht zurückgetreten sind, werden sofort fällig, selbst wenn der Verzug sich nicht auf den betreffenden Vertrag bezieht.
Ohne schriftliche Zustimmung unsererseits, dürfen unsere Forderungen nicht mit Gegenforderungen des Kunden verrechnet werden.
7 EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Kosten in Zusammenhang mit der Lieferung bleibt die Ware in unserem Eigentum. Wir sind befugt und ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit bei der zuständigen Behörde am zuständigen Ort eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage bei der Eintragung mitzuwirken.
Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand gehalten und angemessen versichert ist.
8 GEWÄHRLEISTUNG
8.1 GEGENSTAND UND FRIST
Wir gewährleisten ab Lieferung und während der Dauer von 24 Monaten nach der Lieferung („Gewährleistungsfrist“), dass
• die Waren frei von erheblichen Mängeln in Design, Material und Verarbeitung sind; und
• die Dienstleistungen in einer professionellen Art und Weise und im Einklang mit den allgemein anerkannten Industriestandards durchgeführt wurden.
Die Tauglichkeit der Waren und Dienstleistungen zu einem bestimmten, vom Kunden vorausgesetzten Gebrauch liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
8.2 UNTERSUCHUNGSPFLICHT, MÄNGELRÜGE UND GENEHMIGUNG VON WAREN UND DIENST-LEISTUNGEN
Der Kunde hat die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unverzüglich nach ihrer Lieferung auf Mangelfreiheit, Vollständigkeit und Identität mit der vereinbarten Ware hin zu untersuchen. Er hat uns allfällige Mängel sofort – spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware und bei versteckten Mängeln sofort nach deren Entdeckung aber zwingend während der Gewährleistungsfrist – schriftlich und detailliert anzuzeigen. Ohne frist- und formgerechte Anzeige gelten die Waren oder Dienstleistungen als vom Kunden genehmigt.
Liegt eine Genehmigung der Waren oder Dienstleistungen durch den Kunden vor sowie spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, entfallen jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten sinngemäss für alle anderen Beanstandungen des Kunden, wie z.B. bei Falsch- oder Spätlieferungen, Mengenabweichungen und alle anderen Rügen, die von uns gelieferte Waren und Dienstleistungen betreffen.
8.3 GEWÄHRLEISTUNG FÜR WAREN
Jegliche Gewährleistung und Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen nach Ziffer 8.2 vollständig nachgekommen ist. Wir haften nur für solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Kunden bereits bestanden haben.
Auf unser Verlangen hat der Kunde die beanstandeten Waren in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung des gerüg-ten Mangels auf seine Kosten an uns zu retournieren (betreffend Dekontamination siehe Ziffer 14 hiernach). Im Falle berechtigter Mängelrüge werden wir dem Kunden die Versand- und Transportkosten erstatten.
Im Falle einer Lieferung mangelhafter Ware haben wir die Wahl, entweder mangelfreien Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Kaufpreis zu erstatten. Minderung und Wandlung sowie sämtliche Ansprüche für mittel- und unmittelbare Schäden sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer finden auf alle Fälle der Lieferung mangelhafter Waren Anwendung, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage der Kunde seine Forderung stützt.
8.4 GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Jegliche Gewährleistung und Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen nach Ziffer 8.2 vollständig nachgekommen ist, sowie dass der Kunde in allen dienstleistungsbezogenen Belangen voll kooperiert, namentlich den notwendigen Zugang zu Räumlichkeiten und Einrichtungen sicherstellt, die notwendigen Informationen und Materialien bereitstellt und alle erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erwirbt und aufrechterhält.
Die Dienstleistungen werden gemäss vereinbartem Leistungsverzeichnis erbracht. Wir sind berechtigt, die Dienstleistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
Bei internetbasierten Dienstleistungen kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass solche Dienstleistungen und damit zusammenhängende Daten zu jeder Zeit verfügbar sind.
Die Bestimmungen dieser Ziffer finden auf alle Fälle der Lieferung von Dienstleistungen Anwendung, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage der Kunde seine Forderung stützt.
9 HAFTUNG
Jegliche Haftung setzt voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 8.2 nachkommt.
Unsere Haftungssumme beschränkt sich auf den Wert der Waren oder Dienstleistung des jeweiligen Einzelgeschäftes, auf welche sich die Forderung des Kunden bezieht. Jegliche Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung für unsere Hilfspersonen und Subunternehmer sowie im Falle von höherer Gewalt (siehe unter Ziffer 12) ausgeschlossen.
Die Haftung für Beschädigung oder Verlust von Daten oder Programmen des Kunden, wird auf die typischen Wiederherstellungskosten und den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und der Gefahr angepasster Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
In Fällen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, bestimmt sich unsere Haftung nach dem anwendbaren Recht.Tritt der Kunde ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, so können wir 25 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe verlangen. Schadenersatz für einen darüber hinausgehenden Schaden bleibt vorbehalten.
10 COMPLIANCE
10.1 BESTECHUNGS- UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG
Wir halten alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften betreffend Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung ein.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Gesetze und Vorschriften ebenfalls einzuhalten und alles in seiner Macht stehende dafür zu unternehmen.
10.2 IMPORT- UND EXPORTKONTROLLE
Wir halten alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften betreffend Import- und Exportkontrolle ein. Der Kunde verpflichtet sich, diese Gesetze und Vorschriften ebenfalls einzuhalten und alles in seiner Macht stehende dafür zu unternehmen.
10.3 SCHADENERSATZ
Der Kunde verpflichtet sich, uns gegen alle Schäden, Kosten und Ausgaben, die sich aus einer Verletzung, behaupteten Verletzung oder Nichteinhaltung der vorgenannten Gesetze und Vorschriften ergeben, schadlos zu halten und zwar unabhängig davon ob der Kunde selbst oder eine Person für die er die Verantwortung trägt, die Ursache dafür gesetzt hat.
11 DATENSCHUTZ
Wir halten uns an die geltende Datenschutzgesetzgebung. Der Kunde ist sich bewusst und stimmt der automatischen Übertragung, Nutzung, Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks zu.
Wenn es aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig ist, wird der Kunde auf unser Verlangen eine angemessene Einverständniserklärung unterzeichnen, damit organisatorische und technische Schutzmassnahen im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze getroffen werden können. Die übertragenen personenbezogenen Daten werden ausschliesslich zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und in anonymisierter Form für Auswertungen und Qualitätssicherungsmassnahmen genutzt.
12 HÖHERE GEWALT
Ereignisse ausserhalb unseres Einflussbereichs, wie z.B. Streik, Aussperrung oder anderer Arbeitskampfmassnahmen (unabhängig davon ob unsere Mitarbeiter oder diejenigen von Dritten involviert sind), Ausfall einer Versorgungsleistung oder des Verkehrsnetzes, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Unruhen, böswillige Beschädigung, Befolgung von Gesetzen, staatlichen Verfügungen, Regeln, Vorschriften oder Weisungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen, Unfall, Ausfall von Maschinen oder Anlagen, Energiemangel, Brand, Überschwemmung, Sturm oder Ausfall von Lieferanten oder Subunternehmer, die verhindern, dass die Waren oder Dienstleistungen zum vereinbarten Termin geliefert werden können („Höhere Gewalt“), verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Der Kunde wird auf diese Lieferverzögerung hingewiesen. Wir sind nach Anzeige des Verzögerungsgrundes jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern die Lieferung um mindestens 3 Monate über den ursprünglichen Liefertermin hinaus verzögert wird und die Lieferung dem Kunden nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
13 WEITERVERKAUF; SCHUTZRECHTE AN DOKUMENTEN
Der Weiterverkauf der Ware durch den Kunden ist nur zusammen mit der Originaldokumentation zulässig.
Wir behalten uns und/oder unserem Lizenzgeber sämtliche Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor an Unterlagen, Zeichnungen, Modellen, Kostenvoranschlägen, elektronischen Daten und der-gleichen („Dokumente“), die dem Kunden in Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen von uns überlassenen wurden. Diese Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn eine solche Befugnis ergibt sich eindeutig aus dem jeweiligen Zweck des Vertrages zwischen uns und dem Kunden.
14 DEKONTAMINATION VON RÜCKSENDUNGEN
Retournierte Waren können wir nur entgegen nehmen und bearbeiten, wenn unsere Dekontaminationsvorschriften eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, behalten wir uns das Recht vor, die Waren auf Kosten des Kunden an ihn zu retournieren.
15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Erfüllungsort für Lieferungen ist unser jeweiliges Auslieferungslager und für Zahlungen der Geschäftssitz der vertragsschliessenden Endress+Hauser Gruppengesellschaft.
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der vertragsschliessenden Endress+Hauser Gruppengesellschaft. Wir sind wahlweise berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
1 Die TrueDyne Sensors AG ist eine Tochtergesellschaft der Endress+Hauser Flowtec AG und gehört somit zur Endress+Hauser Gruppe.
2 Diese AGB kommen nicht zur Anwendung für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der Endress+Hauser Gruppe.
Version: Juni 2017 | © TrueDyne Sensors AG
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE
ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN DER ENDRESS+HAUSER[1] GESELLSCHAFTEN IN DER SCHWEIZ („AGB“)
1 ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen zur Überlassung von Software (im Folgenden „Bedingun-gen“) finden ergänzend zu unseren AGB Anwendung auf die zeitlich befristete wie unbefristete Überlassung von Software, die alleine oder als Bestandteil einer Lieferung von Endress+Hauser Geräten (im Folgenden „Hardware“ genannt) zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden „Soft-ware“ genannt).
1.2 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, für die wir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen, (Fremdsoftware) gelten zusätzlich und – soweit für uns vorteilhafter – auch vorrangig die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und – soweit für uns vorteilhafter – auch vorrangig, die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Dem Kunden werden die vorrangigen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open Source Software bekannt gemacht oder online veröffentlicht.
1.3 Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Bedingungen.
1.4 Soweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gelten unsere AGB.
1.5 Mit diesen Bedingungen übernehmen wir keine Verpflichtung zur Software-Pflege und Wartung. Diese bedarf der gesonderten Vereinbarung.
2 LIEFERUNG
2.1. Wir liefern dem Kunden je eine Kopie der Software in digitaler Form auf Datenträger oder online.
2.2 Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, so umfasst der Begriff Software im Folgenden auch die Dokumentation. Wir sind auch dann berechtigt, die Dokumentation lediglich online zur Verfügung zu stellen, wenn die Software auf einem Datenträger überlassen wird.
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Software selbst zu installieren, auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie auftretende Mängel uns unverzüglich anzuzeigen.
2.4 Sofern zur Nutzung der Software ein Lizenzschlüssel erforderlich ist, wird dieser dem Kunden in digitalisierter Form übermittelt. Der Lizenzschlüssel ist personalisiert und darf nur zur Nutzung der erworbenen Software durch den Kunden verwendet werden. Eine Weitergabe des Lizenzschlüssels an Dritte ist nur unter den Bedingungen von Ziff. 3.5 erlaubt.
3 NUTZUNGSRECHTE
3.1 Der Kunde erhält das einfache, nicht ausschliessliche Recht, die Software zu nutzen („Einfachlizenz“). Insbesondere, aber nicht ausschliesslich, umfasst dieses Nutzungsrecht kein urheberrechtliches Verwendungsrecht (z.B. Recht zur Vervielfältigung, Inverkehrsetzung, Änderung und Bearbeitung) noch das Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts, noch das Recht zu Erteilung von Unterlizenzen; vorbehalten sind anderslautende Bestimmungen in diesen Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Das Nutzungsrecht ist auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum begrenzt; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
3.2 Der Kunde darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät einen Anspruch auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Kunde die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt. Die Beweislast für den Defekt trägt der Kunde.
3.3 Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Kunde die überlassene Software pro erworbener Lizenz zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Rechner oder Geräte nutzen (Einfachlizenz), soweit dem Kunden nicht eine Mehrfachlizenz gemäss Ziffer 3.6 eingeräumt wird. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
3.4 Der Kunde darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschliesslich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Kunde die
Version Dezember 2012 © Endress+Hauser
Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäss Ziffer 3.6 vervielfältigen. Eine Übertragung, Vermietung oder Verpachtung der Software an Dritte ist nicht zulässig; vorbehalten ist 3.5.1.
3.5 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt wird, gilt folgendes:
3.5.1 Der Kunden erhält das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – widerrufliche Recht, sein Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen und zwar unter den nachfolgenden Voraussetzungen: Diese Dritten dürfen die Software nicht zu gewerblichen Zwecken weiterveräussern. Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von uns erworben hat („Bundle“), an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Kunden nach diesem Vertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien (auch keine Sicherungskopie) der Software zurückbehalten.
3.5.2 Der Kunde ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
3.5.3 Überlässt der Kunde die Software einem Dritten gemäss 3.5.1, so ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat uns insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
3.6. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Kunde eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffer 3.1 bis 3.5 die nachfolgenden Ziffern 3.6.1 und 3.6.2:
3.6.1 Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Kunde von der überlassenen Software erstellen darf, und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt unter anderem auch Ziffer 3.5.1 Satz 2.
3.6.2 Der Kunde wird die ihm von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.
3.7. Soweit dem Kunden Software überlassen wird, die Hardware- oder Geräteunabhängig genutzt werden kann, etwa auf einem Rechner oder PC (im Folgenden „Stand-alone Software“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffer 3.1 bis 3.6 die nachfolgenden Ziffern 3.7.1 und 3.7.2:
3.7.1 Ziff. 3.2 findet keine Anwendung.
3.7.2. Auf Stand-alone Software findet Ziff. 3.5.1 Satz 2 keine Anwendung.
4 GEFAHRÜBERGANG
Ergänzend zu Ziff. 5 AGB gilt:
Bei online Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien geht die Gefahr über, wenn die Software unseren Einflussbereich (z.B. beim Download) verlässt.
5 EVALUIERUNGSLIZENZ
Bieten wir eine „Evaluierung“ der Software an gilt folgendes:
5.1. Eine Evaluierungslizenz bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.2 Der Kunde erwirbt ein einfaches, nicht ausschliessliches Recht, die Software für die vereinbarte Frist, in Ermangelung einer solchen Frist für 90 Tage ab Lieferung kostenlos zu nutzen. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Software unverbindlich auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen, bevor er sich zum Kauf entschliesst. Die Funktionalität der Evaluationsversion kann dabei im Vergleich zur Vollversion der Software eingeschränkt sein. Ziff. 3.4 gilt entsprechend.
5.3. Der Kunde verwendet die Software ausschliesslich auf eigenes Risiko. Wir übernehmen für die Evaluierungslizenz keine Gewährleistung, weder für Sachmängel noch für Rechtsmängel, und haften – soweit gesetzlich möglich – auch nicht für allfällige Schäden.
5.4. Nach Ablauf der Frist erlischt das Nutzungsrecht automatisch. Die Software kann ohne Lizenzschlüssel nicht mehr genutzt werden. Installierte Software ist vollständig zu löschen. Hierbei darf der Kunde keine Kopien (auch keine Sicherungskopie) der Software zurückbehalten.
5.5. Um die Software nach Ablauf der Evaluierungsphase weiter nutzen zu können, muss der Kunde die Software erwerben. Er erhält einen personalisierten Lizenzschlüssel in digitalisierter Form, mit dem die Software entsprechend der erworbenen Lizenz freigeschaltet wird. Mit Lieferung des Lizenzschlüssels an den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über. Mit Gefahrübergang finden die Ziff. 6 und 7 Anwendung.
6 MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
6.1. In Ergänzung zu Ziff. 9. und 10. AGB gilt:
6.1.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln an der Software beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
6.1.2 Als Sachmangel gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.
6.1.3. Die Mängelrüge muss unverzüglich schriftlich erfolgen (auch per E-Mail oder Fax) und hat den Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung möglichst genau zu beschreiben.
6.1.4 Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht, wenn der Kunde die Software ohne Zustimmung durch uns selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die Änderung verursacht worden sind. Eine Haftung dafür, dass sich die von uns überlassene Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt, wird nicht übernommen, es sei denn wir haben die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesichert.
6.1.5 Weist die Software einen Mangel auf, so werden wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern, den Mangel beseitigen oder eine in ihren Funktionalitäten gleichwertige Umgehungslösung liefern.
6.1.6 Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen ersten Nachfrist fehl, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen zweiten Nachfrist insgesamt vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Recht auf Rückgängigmachung entfällt, wenn der Mangel unerheblich ist.
7 SCHUTZRECHTE
7.1 Uns ist nicht bekannt, dass die Nutzung der Software Schutzrechte Dritter verletzt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“). Falls die Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Software in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so zu ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde die Software uneingeschränkt, ohne zusätzliche Kosten nach Massgabe dieser Bestimmungen nutzen kann.
7.2. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhaber-vermerke auf dem Datenträger, in der Software und der Dokumentation dürfen nicht entfernt werden.
8 PFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet. Er wird die Soft-ware gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin ist er ver-pflichtet, seine Daten nach dem Stand der Tech-nik auf geeigneten Datenträgern zu sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in ma-schinenlesbarer Form bereitgehaltenen Daten-beständen mit vertretbarem Aufwand reprodu-zierbar sind.
1 Die TrueDyne Sensors AG ist eine Tochtergesellschaft der Endress+Hauser Flowtec AG und gehört somit zur Endress+Hauser Gruppe.
2 Diese AGB kommen nicht zur Anwendung für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der Endress+Hauser Gruppe.
Version: Juli 2020 | © TrueDyne Sensors AG